Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand Oktober 2024
- Geltung: Die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, soweit sich nicht aus dem Angebot von MontuaPartner Communications oder aus schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten etwas anderes ergibt. Sie gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
- Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenverträge o.ä.) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB.
- Leistungsumfang: Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse sind durch das Angebot von MontuaPartner Communications festgelegt, soweit sie nicht in den schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten geregelt sind. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
- Mitwirkungspflichten des Auftraggebers: Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeiten von MontuaPartner Communications zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Leistungserbringung erforderlich ist. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so ist MontuaPartner Communications nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zur Kündigung des Vertrages berechtigt. MontuaPartner Communications behält den Anspruch auf die Vergütung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des §642 Abs. 2 BGB. Unberührt bleiben auch die Ansprüche von MontuaPartner Communications auf Ersatz der ihm durch die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn MontuaPartner Communications von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
- Vertraulichkeitsverpflichtung von MontuaPartner Communications: MontuaPartner Communications ist verpflichtet, die Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von seinen Mitarbeitenden eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen. Verletzt eine*r der Mitarbeitenden von MontuaPartner Communications die Verpflichtung, so erfüllt MontuaPartner Communications ihre daraus dem Auftraggeber erwachsene Ersatzpflicht dadurch, dass sie ihre gegen den/die Mitarbeitenden entstehenden Regressansprüche an den Auftraggeber abtritt.
- Abnahme: Der Auftraggeber hat das Projekt schriftlich abzunehmen, wenn nicht wesentliche Mängel bestehen. Werden MontuaPartner Communications nach Fertigstellungsanzeige/ Übergabe nicht innerhalb von 10 Kalendertagen die wesentlichen Mängel schriftlich mitgeteilt, so gilt das Projekt als endgültig abgenommen. Bei Druckobjekten müssen MontuaPartner Communications Mängel vor Drucklegung schriftlich mitgeteilt werden.
- Honorar: Das Entgelt für die Leistung von MontuaPartner Communications richten sich nach den in den Einzelvereinbarungen festgelegten Sätzen, soweit nicht in besonderen Fällen Abweichendes bestimmt wird. Die Honorarsätze und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (Spesen, Nebenkosten etc.) gelten zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, derzeit 19 %. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zu zahlen, sofern es keine Individualvereinbarung gibt. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
- Interpretationshilfe zur Mängelfreiheit: Ist ein Auftrag in mehrere Abschnitte (Phasen) unterteilt, so erhält der Auftraggeber je nach Arbeitsfortschritt Arbeitsunterlagen. Sie dienen als Information über den jeweiligen Projektstand. Führen sie nicht zu einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung, so gelten die Unterlagen als Interpretationshilfe für eine spätere Beurteilung des Vertragsgegenstandes im Hinblick auf seine Mängelfreiheit.
- Verzug / Haftung / Höhere Gewalt: Falls MontuaPartner Communications bei der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug gerät, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer MontuaPartner Communications gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die vereinbarten Leistungen bis zum Fristablauf nicht erbracht worden sind. Ein Verzugsschaden kann ebenso wie die Haftung bei Verschulden insgesamt nur bis zu einer Höhe von 5% des Nettoentgelts des verspäteten Teils) geltend gemacht werden. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen MontuaPartner Communications, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Aussperrung, Streik und ähnliche Umstände gleich, die MontuaPartner Communications die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
- Vertragsdauer / Kündigung: Die Vertragsdauer bestimmt sich nach der Vereinbarung der Vertragsbeteiligten. Bei einer außerordentlichen Kündigung sind dem Auftragnehmer die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten mangelfreien Leistungen entsprechend dem Vertragsumfang anteilig zu vergüten.
- Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnung: Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag zu. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen möglich.
- Sonstige Haftung:
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
- Verjährung: Abweichend der gesetzlichen Bestimmungen beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 13 Abs. 2 S. 1 und S. 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Urheberrechte: An den kundenspezifischen vertraglichen Leistungen von MontuaPartner Communications sowie den damit in Zusammenhang stehenden Werken wie z.B. Artikel, Präsentationen, Dokumentationen, Unterlagen etc. erhält der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der Vergütung das zeitliche, räumliche und sachlich unbeschränkte, ausschließliche Recht zur Fort- und Weiterentwicklung der von MontuaPartner Communications geschaffenen Leistungen und Werke sowie das Recht, dieses ohne Zustimmung von MontuaPartner Communications zu vervielfältigen oder auf Ton-, Bild- und Datenträgern zu übertragen. Der Auftraggeber versichert, dass durch die Herstellung der von ihm in Auftrag gegebenen Drucksachen keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter beeinträchtigt werden und, dass die Drucksachen keine wettbewerbswidrigen Inhalte enthalten und nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Verletzt der Auftraggeber in diesem Zusammenhang Rechte Dritter, so stellt er MontuaPartner Communications von allen Ansprüchen Dritter frei.
- Nennung als Referenzkunde: MontuaPartner Communications darf den Auftraggeber als Referenzkunden unter Verwendung des Firmenlogos benennen, solange der Auftraggeber diesem nicht schriftlich widerspricht.
- Sonstiges: Ein vorliegendes Angebot gilt für 30 Tage. Ist bis zu diesem Zeitpunkt kein Vertragsabschluss erfolgt, ist MontuaPartner Communications an das Angebot nicht mehr gebunden. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Sind Vorschriften dieser Bedingungen unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften durch wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen, einschließlich dieser Klausel, sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hamburg.