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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(1) Geltung

Es gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen für alle Aufträge über Beratungs-, Konzeptions-, Planungs-, Organisations-, Layout und Schreibarbeiten, soweit sich nicht aus dem Angebot von MontuaPartner Communications oder aus schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten etwas anderes ergibt.

(2) Leistungsumfang

Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse sind durch das Angebot von MontuaPartner Communications festgelegt, soweit sie nicht in den schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten geregelt sind. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

(3) Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit von MontuaPartner Communications zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Leistungserbringung erforderlich ist. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so ist MontuaPartner Communications nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zur Kündigung des Vertrages berechtigt. MontuaPartner Communications behält den Anspruch auf die Vergütung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des §642 Abs. 2 BGB. Unberührt bleiben auch die Ansprüche von MontuaPartner Communications auf Ersatz der ihm durch die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn MontuaPartner Communications von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

(4) Vertraulichkeitsverpflichtung von „MontuaPartner Communications“

MontuaPartner Communications ist verpflichtet, die Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von seinen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz unterschreiben zu lassen. Verletzt einer der Mitarbeiter von MontuaPartner Communications die Verpflichtung, so erfüllt MontuaPartner Communications ihre daraus dem Auftraggeber erwachsene Ersatzpflicht dadurch, dass sie ihre gegen den Mitarbeiter entstehenden Regressansprüche dem Auftraggeber abtritt.

(5) Abnahme

Der Auftraggeber hat das Projekt schriftlich abzunehmen, wenn nicht wesentliche Mängel bestehen. Werden MontuaPartner Communications nach Fertigstellungsanzeige/Übergabe nicht innerhalb von 10 Kalendertagen die wesentlichen Mängel schriftlich mitgeteilt, so gilt das Projekt als endgültig abgenommen. Bei Druckobjekten müssen MontuaPartner Communications Mängel vor Drucklegung schriftlich mitgeteilt werden.

(6) Honorar

Das Entgelt für die Leistung von MontuaPartner Communications richten sich nach den in den Einzelvereinbarungen festgelegten Sätzen, soweit nicht in besonderen Fällen Abweichendes bestimmt wird. Sind bei Projekten Festpreise vereinbart, so wird 1/3 der Auftragssumme bei Vertragsabschluss, bei Ablieferung und bei Abnahme der Leistung fällig, jeweils ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen. Bei Stundenhonoraren erfolgt eine monatliche Rechnungslegung, zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang. Die Honorarsätze und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (Spesen, Nebenkosten, etc.) gelten zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, derzeit 19%. Bei Zahlungsverzug sind Verzugzinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

(7) Interpretationshilfe zur Mängelfreiheit

Ist ein Auftrag in mehrere Abschnitte (Phasen) unterteilt, so erhält der Auftraggeber je nach Arbeitsfortschritt, Arbeitsunterlagen. Sie dienen als Information über den jeweiligen Projektstand. Führen sie nicht zu einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung, so gelten die Unterlagen als Interpretationshilfe für eine spätere Beurteilung des Vertragsgegenstandes im Hinblick auf seine Mängelfreiheit.

(8) Verzug / Haftung / Höhere Gewalt

Falls MontuaPartner Communications bei der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug gerät, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer MontuaPartner Communications gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurück treten, wenn die vereinbarten Leistungen bis zum Fristablauf nicht erbracht worden sind. Ein Verzugsschaden kann ebenso wie die Haftung bei Verschulden insgesamt nur bis zur Höhe des Auftragswertes geltend gemacht werden. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen MontuaPartner Communications, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Aussperrung, Streik und ähnliche Umstände gleich, die MontuaPartner Communications die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.

(9) Vertragsdauer / Kündigung

Die Vertragsdauer bestimmt sich nach der Vereinbarung der Vertragsbeteiligten. Bei einer außerordentlichen Kündigung sind dem Auftragnehmer die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten mangelfreien Leistungen entsprechend dem Vertragsumfang anteilig zu vergüten.

(10) Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnung

Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag zu. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen möglich.

(11) Urheberrechte

An den kundenspezifischen vertraglichen Leistungen von MontuaPartner Communications sowie den damit in Zusammenhang stehenden Werken wie z.B. Artikel, Präsentationen, Dokumentationen, Unterlagen etc. erhält der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der Vergütung das zeitliche, räumliche und sachlich unbeschränkte, ausschließliche Recht zur Fort- und Weiterentwicklung der von MontuaPartner Communications geschaffenen Leistungen und Werke sowie das Recht, dieses ohne Zustimmung von MontuaPartner Communications zu vervielfältigen oder auf Ton-, Bild- und Datenträgern zu übertragen. Der Auftraggeber versichert, dass durch die Herstellung der von ihm in Auftrag gegebenen Drucksachen keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter beeinträchtigt werden und, dass die Drucksachen keine wettbewerbswidrigen Inhalte enthalten und nicht gegen die guten Sitte verstoßen. Verletzt der Auftraggeber in diesem Zusammenhang Rechte Dritter, so stellt er MontuaPartner Communications von allen Ansprüchen Dritter frei.

(12) Nennung als Referenzkunde

MontuaPartner Communications darf den Auftraggeber als Referenzkunden unter Verwendung des Firmenlogos benennen, solange der Auftraggeber diesem nicht schriftlich widerspricht.

(13) Sonstiges

Ein vorliegendes Angebot gilt für 30 Tage. Ist bis zu diesem Zeitpunkt kein Vertragsabschluss erfolgt, ist MontuaPartner Communications an das Angebot nicht mehr gebunden. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Sind Vorschriften dieser Bedingungen unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften durch wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen. Änderungen, Ergänzungen dieser Bedingungen, einschließlich dieser Klausel, sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hamburg.

Stand: März 2021

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